Satzung des Fördervereins der Freiwilligen
Feuerwehr Bochum
Löscheinheit Querenburg e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein trägt den Namen
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bochum
Löscheinheit Querenburg abgekürzt:
FFQ
(2)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz e. V. versehen.
(3)
Der Verein hat seinen juristischen Sitz in
Bochum.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Feuerschutzes, die Förderung der Feuerwehrtradition und die Förderung der Identifikation der
Stadtteile Querenburg, Wiemelhausen und Steinkuhl mit der Löscheinheit.
(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen:
vBereitstellung
von Ausrüstungsgegenständen und sonstigen technischen Mitteln,
vFörderung von Weiterbildungsmaßnahmen für
die Mitglieder der Löscheinheit Querenburg
vÖffentlichkeitsarbeit insbesondere zur
Verbesserung des Feuerschutzes im privaten Lebensbereich der Bevölkerung durch
Aufklärung
vDemonstrationen von Feuerschutzmaßnahmen
und Verhaltensregeln
vInformationsveranstaltungen und
Seminaren.
Weitere
Vereinsaktivitäten sind weiterhin (beispielsweise):
v
Durchführung von Brandschutztagen
v
Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher
Mitarbeiter für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Der
Verein ist politisch und religiös neutral.
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
(4)
Der Verein wird nach Eintragung in das
Vereinsregister die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.
(1)
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2)
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern,
ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Fördermitgliedern.
(3)
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste
für den Verein oder die Förderung des Feuerschutzes erworben haben, können von
dem Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind
ordentliche Mitglieder, die jedoch von Beitragszahlungen befreit sind.
(4)
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die
aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 01. Januar des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5)
Jugendmitglieder sind Mitglieder, die aktiv am
Vereinsleben teilnehmen und die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das
12. Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht die
Jugendmitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn
nicht das Mitglied widerspricht. Die Jugendmitgliedschaft ist beitragsfrei.
(6)
Fördermitglieder sind Personen, die den Verein
finanziell unterstützen. Fördermitglieder können auch juristische Personen
sein.
(7)
Die Mitglieder der Löscheinheit Querenburg sind nach
einer einfachen Willensbekundung und mit Einverständnis des Vorstandes ordentliche
Mitglieder dieses Fördervereins. Sie sind von den Beitragszahlungen für die Dauer ihrer
Mitgliedschaft in der Löscheinheit Querenburg befreit.
(8)
Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die fördernden
Mitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrags oder in
anderer geeigneter Weise.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in
Mitgliederversammlungen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
(2)
Jugendmitglieder und Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Sie haben kein aktives und passives
Wahlrecht.
(3)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4)
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5)
Die Mitglieder sind verpflichtet,
v
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern
v
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu
behandeln
v
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich
beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen Berufung zur Hauptmitgliederversammlung einlegen. Diese
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2)
Die Mitgliedschaft endet
v durch
Tod
v durch
Austritt
v durch
Ausschluss
v durch
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
(3)
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird mit einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.
(4)
Der Ausschluss erfolgt,
v wenn
das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr mit mehr als 3 Monaten im
Rückstand ist
v bei
grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen
des Vereins
v wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
v wegen
groben unkameradschaftlichen Verhaltens
v aus
sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
v bei
vereinsschädigendem Verhalten.
(5)
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung
erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender
Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(6) Gegen
diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die
Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist
dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird
Berufung eingelegt, wird der Ausschluss erst mit einer Ausschlussentscheidung
der Mitgliederversammlung wirksam.
(7)
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied
nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr
geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(8)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von
Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(9)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das vom
Verein ausgegebene Vereinseigentum unverzüglich, längstens innerhalb von zehn
Tagen nach Ende der Mitgliedschaft dem Vorstand gegen Quittung auszuhändigen.
(1)
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag in Höhe
von 60 €/Jahr. Eine Änderung des Jahresbeitrags ist mit einfacher
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der
Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung zu beschließen.
(2)
Besteht die Mitgliedschaft nicht über eine volle
Jahreslänge, so ist der Beitrag anteilig der vollen Monate zu entrichten.
(3)
Der Beitrag ist grundsätzlich per Lastschrift und zwar jeweils für
1 Kalenderjahr im voraus per 15. Januar eines Jahres zu entrichten.
(4)
Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag, in
besonderen Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag zu erlassen, zu stunden, oder
eine Ratenzahlung zu bewilligen.
(5)
Der Vorstand ist von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(6)
Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages
in Zahlungsverzug so verliert das betreffende Mitglied für die Zeit des
Verzuges sein Stimmrecht bei allen Veranstaltungen des Vereins.
(1)
Die Organe des Vereins sind:
v Der
Vorstand sowie
v die
Mitgliederversammlung
(1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1)
dem Vorsitzenden
2)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
3)
dem Kassierer
4)
dem Schriftführer
(2)
Dem weiteren Vorstand gehören an:
1)
der stellvertretende Kassierer
2)
der stellvertretende Schriftführer
3)
der Löscheinheitsführer der LE Querenburg als Beisitzer kraft
Amtes
(3)
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten
durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter, die einzeln zur Vertretung des
Vereins befugt sind. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter allein nur im
Verhinderungsfall des Vorsitzenden befugt.
(4)
Der Vorstand zu 1) führt die laufenden
Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
(5)
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den
Verein mit mehr als 2.500,--€ je
Rechtsgeschäft belasten und für Dauerschuldverhältnisse braucht der Vorstand
die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(6)
Der Kassierer und sein Stellvertreter verwalten
die Vereinskasse und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers bzw. seines
Stellvertreters, ab einer Höhe von 500,- € zusätzlich des Vorsitzenden oder
seines Vertreters.
(7)
Der Gründungsvorstand bleibt für die Dauer von 2
Jahren im Amt. Dann wird von der Hauptmitgliederversammlung ein neuer Vorstand
gewählt.
(8)
Der Vorstand wird von der
Hauptmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl in
den Vorstand ist möglich.
(9)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in
regelmäßigen Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen
schriftlich einberufen werden.
(10) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende, bei Verhinderung sein
Stellvertreter binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung
einberufen unter hinreichender Rücksichtnahme auf die Terminwünsche der anderen
Vorstandsmitgliedern. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In
der Einladung zu der zweiten Vorstandssitzung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
(11) Der
Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen zählen als Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertreters..
(12) Vorstandssitzungen
sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(13) Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied
des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu benennen,
das gilt nicht bei vorzeitigem Ausscheiden des gesetzlichen,
vertretungsberechtigten Vorstands.
Vergütung
der Vereinstätigkeit
(1) Die
Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr.
(2) Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben die Möglichkeit einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind zu beanspruchen. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw. Der
Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
(1)
Die Hauptmitgliederversammlung ist einmal
jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorsitzenden
einzuberufen.
(2)
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen
schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung
an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist
(Poststempel).
(3)
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer
Woche einzuladen.
(4) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten
Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Bestellung
und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2. Wahl
von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben
das Recht, die Vereinskasse und deren Buchführung jederzeit, mindestens aber
einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Genehmigung
des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
4. Entgegennahme
des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfberichtes der
Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
5. Aufstellung
des Haushaltsplanes
6. Ernennung
von Ehrenmitgliedern
7. Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten sowie
8. Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung
beider ein vom Vorsitzenden zu bestimmender Vertreter, der dem Vorstand
angehört. Ist dies nicht möglich, so fällt die Mitgliederversammlung aus. Bei
Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen stattfinden, ist vor Beginn der
Versammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ein
Versammlungsleiter zu wählen.
(2)
Die Mitgliederversammlung fasst ihrer Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, ein Gesetz
oder diese Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die
des Stellvertreters. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine
Vertretung ist unzulässig.
(3)
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene
Abstimmung, soweit nicht auf Antrag eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung
im Einzelfall eine geheime Abstimmung beschließt.
(4)
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der
Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst
durch offene Abstimmung.
(5)
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der
Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen
auf sich vereinigen kann. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit
zwischen zwei Bewerbern, entscheidet das Los.
(6) Bewerben
sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht
keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die
meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter
der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)
Über jede Sitzung des Vorstandes und Mitgliederversammlungen
wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch
die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe
des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(1)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der ordentlichen
Mitglieder des Vereins für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung kann nur
auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe
des Auflösungsantrags und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.
(2)
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Vereinsvermögen
Der Verein darf über die in seinem
notwenigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel
hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die
auch in § 2 der Satzung bestimmt sind
und den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen. Ein Zweckvermögen in diesem
Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden.